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Grundschuld - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

Als zusätzliche Sicherung kommt die Eintragung einer Grundschuld in Frage. Der Käufer verpflichtet sich zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung für bestimmte Fälle, z.B. bei zweimaliger Nichtzahlung der Rente. Diese Klausel ist in Immobilienkaufverträgen üblich, aber nur für einen festen Betrag zulässig, d.h. Rentenerhöhungen aufgrund einer Indexierung oder Gleitklausel werden nicht berücksichtigt. Ihnen kann diese Vertragsvereinbarung den Klageweg ersparen, da Sie bei Vertragsverstößen des Käufers sofort mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn vorgehen können.

Im Fall einer Zwangsversteigerung bekämen Sie dann Ihre kapitalisierte Forderung aus dem Versteigerungserlös gezahlt, soweit ein entsprechender Betrag in einer Versteigerung erlöst würde.


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